Vermögensteilung
Die Vermögensteilung stellt einen zentralen Punkt im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung oder auch im Rahmen eines strittigen Verfahrens dar.
Sollte es zu keiner einvernehmlichen Scheidung kommen, dann ist die Voraussetzung für die Durchführung einer nachehelichen Vermögensteilung eine rechtskräftige Ehescheidung.
Lediglich im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung werden die Themenkomplexe Scheidung, Vermögensteilung und auch die Angelegenheiten der Kinder gemeinsam geregelt
Bei der Vermögensteilung wird grundsätzlich nach Beiträgen geteilt, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Haushaltsführung und Kindererziehung (beispielsweise bei einer Ehefrau) einer Erwerbstätigkeit (beispielsweise bei einem Ehemann) gleichzuhalten sind.
Dies kann jedoch dazu führen, dass bei einer quasi Doppelbelastung einer Ehefrau durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit diese einen höheren Anteil des ehelichen Vermögens erhält.
Selbstverständlich ist ein in die Ehe eingebrachtes Vermögen bzw. Geschenktes oder Ererbtes von einer Vermögensteilung ausgeschlossen.
Zu erwähnen ist auch, dass der Grundbuchstand keinesfalls ein Indiz für das nacheheliche Aufteilungsverfahren ist.